
Eine Vereinbarung hinsichtlich der Endrenovierung einer Mietwohnung zwischen Mieter und Vermieter ist auch dann gültig, wenn die im Mietvertrag inbegriffene Schönheitsreparaturklausel ungültig ist. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 14. 01. 2009 zugunsten eines Vermieters entschieden, der beim Einzug mit seinem Mieter abgesprochen hatte, dass dieser die Wohnung renoviert zurückzugeben habe. Nachdem im Jahr 2000 die allgemeine Schönheitsreparaturklausel vom BGH als unwirksam erklärt wurde, sah sich der Mieter von der Absprache entbunden. Laut BGH fällt eine derartige Vereinbarung jedoch nicht unter die o. g. Klausel und ist deswegen unabhängig davon rechtsgültig.
Siehe auch: Az.: VIII ZR 71/08, Bundesgerichtshof
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